Bauvorlageberechtigung
Wer in Deutschland ein Haus bauen möchte, muss vorab eine Baugenehmigung erhalten. Dafür sind jedoch so genannte Genehmigungsplanungen notwendig. Diese sind selbst bei Bestandsgebäuden, die abgerissen oder baulich verändert werden sollen, notwendig. Um den Aufwand bei der Bearbeitung gering zu halten, dürfen nur diejenigen Personen, die eine Bauvorlageberechtigung haben, entsprechende Planungen anfertigen, unterzeichnen und bei den zuständigen Behörden einreichen. Sie sind dann auch öffentlich-rechtlich für den Inhalt der Genehmigungsplanungen verantwortlich. Generell wird die Bauvorlageberechtigung durch die Bauordnungen der Bundesländer geregelt, weshalb es zu Unterschieden je nach Land kommen kann.
Welche Bauvorlageberechtigungen gibt es und wer verfügt darüber?
Generell unterscheidet man in Deutschland zwischen der Großen und der Kleinen Berechtigung. Die Große Bauvorlageberechtigung umfasst dabei alle Bauwerke. Sie wird generell an folgende Personenkreise vergeben:
- Architekten, die Mitglied in einer Architektenkammer sind.
- Bauingenieure, die in einer Ingenieurkammer sind und dort im Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.
Da beide Berufsbezeichnungen in Deutschland streng geschützt sind, kann man davon ausgehen, dass ein Architekt, der mit der Planung und dem Bau des neuen Massivhauses beauftragt wird, auch die Bauvorlageberechtigung innehat.
Die Kleine Bauvorlageberechtigung gilt dagegen nur in den folgenden Bundesländern:
Die Kleine Bauvorlageberechtigung gilt nicht für alle Bauwerke, sondern lediglich für folgende:
- Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten und höchstens 200 Quadratmeter Wohnfläche
- Gewerbe-Bauten mit maximal 200 Quadratmeter Bruttogeschossfläche, maximal drei Metern Wandhöhe und maximal einem Geschoss
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit maximal 200 Quadratmeter Brutto-Grundfläche im Erdgeschoss
- Garagen mit maximal 200 Quadratmeter Nutzfläche
In den genannten Ländern verfügen unter anderem folgende Berufsgruppen in der Regel über die Kleine Baugenehmigung:
- Handwerksmeister im Bauhauptgewerbe, z. B. Zimmerer, Betonbauer oder Maurer
- Architekten und Innenarchitekten
- Bauingenieure, selbst wenn sie nicht in das Verzeichnis der Bauvorlageberechtigungs-Inhaber eingetragen sind
- Bautechniker
In Hessen gibt es noch eine zusätzliche Ausnahme: Wer sich nach hessischem Architekten- und Stadtplanergesetz offiziell als Innenarchitekt bezeichnen darf, der bekommt ebenfalls die Kleine Bauvorlageberechtigung. Außerdem ist er für bauliche Veränderungen an Gebäuden, die mit der Innenarchitektur in unmittelbarem Zusammenhang stehen, bauvorlageberechtigt.
Besonderheiten für die Bauvorlageberechtigung nach Bundesländern
Da die Bauvorlageberechtigung von jedem Bundesland individuell geregelt werden kann, existieren auch verschiedene Bezeichnungen für die Bauvorlageberechtigten, die angehende Häuslebauer kennen sollten. Zu ihnen zählen etwa Objektplaner oder Planfertiger. Die individuellen Anforderungen an den Bauvorlageberechtigten werden in den jeweiligen Landesbauordnungen sowie den Regelungen der Architekten- und Ingenieurkammern geregelt. So dürfen etwa in Baden-Württemberg Innenarchitekten auch als Entwurfsverfasser für Wohngebäude mit bis zu 150 Quadratmeter Grundfläche bestellt werden. Voraussetzung ist, dass das Gebäude lediglich über ein Vollgeschoss verfügen darf.
Außerdem gab es in den letzten Jahren mehrere Bauordnungsnovellen. Dadurch sind nicht mehr sämtliche Nachweisberechtigungen in der Bauvorlageberechtigung enthalten. Insbesondere bei Nachweisen zur Standsicherheit, dem Schall-, Brand- und Wärmeschutz haben sich hier Veränderungen ergeben.
Experten aus dem Fach fordern zudem, dass nicht nur Architekten in der Architektenkammer Pflichtmitglied werden sollen. Auch für Bauingenieure soll so eine Pflichtmitgliedschaft in den Ingenieurkammern angestrebt werden, damit man der massiven Verantwortung, die Bauvorlageberechtigte übernehmen, gerecht werden kann. Im Saarland ist diese Regelung bereits so getroffen worden. Bauingenieure, die nicht in der Ingenieurkammer vertreten sind, erhalten dort keine Große Bauvorlageberechtigung.
Worauf Bauherren in Bezug auf die Bauvorlageberechtigung achten sollten
Bauherren sollten also in diesem Zusammenhang stets einen gut ausgebildeten Architekten oder Bauingenieur mit der Planung ihres Massivhauses beauftragen. Dieser sollte vorab nachweisen, dass er die Große Bauvorlageberechtigung hat. Andernfalls drohen Ablehnungen bei späteren Anträgen an die Behörden, die nicht nur Zeit, sondern auch Geld kosten.